Brandschutz

Schon vor dem tragischen Großbrand im Grenfell Tower in London wurden von den Baurechtsämtern vermehrt Kontrollen durchgeführt, ob der geforderte Brandschutz erfüllt wird. Die Diskussion um die Notwendigkeit des vorbeugenden Brandschutzes hat aber durch den Großbrand deutlich zugenommen.

Der Brandschutz muss grundsätzlich in allen Gebäuden beachtet werden. Bei Sonderbauten wie Versammlungsstätten, öffentlichen Gebäuden, Hochhäusern und Großgaragen besteht aber seitens der Baurechtsämter eine Prüfpflicht. Hier muss in regelmäßigen Abständen eine Brandverhütungsschau durchgeführt werden. Dies stößt bei Eigentümern immer wieder auf Unverständnis. Es wird argumentiert, das Gebäude sei doch so genehmigt worden und es bestehe doch sicherlich ein Bestandsschutz. Dem ist aus gutem Grunde nicht so: Brandschutz geht vor Bestandsschutz.

Beim Brandschutz geht es in erster Linie um den Schutz von Leben. Bewohner (und auch Haustiere) sollen im Brandfall das Haus sicher verlassen können. Jedes Gebäude benötigt dabei zwei unabhängig voneinander zu benutzende Rettungswege. Der erste Rettungsweg besteht aus dem Treppenhaus, über das zwangsläufig jedes mehrgeschossige Gebäude verfügt. Der zweite Rettungsweg wäre ein zweites Treppenhaus oder aber auch die Leiter der Feuerwehr. Da die Rettung über die Drehleiter der Feuerwehr nur bis zu einer bestimmten Gebäudehöhe möglich ist, gelten für entsprechend hohe Gebäude ganz besondere Anforderungen an den Brandschutz. Hier bedarf es auf das Gebäude zugeschnittenen technischen Einrichtungen, die gegebenenfalls nachgerüstet werden müssen. Entsprechendes gilt auch für Tiefgaragen. Es bedarf immer mindestens zweier Flucht- und Rettungswege.

Die technischen Möglichkeiten, den geforderten Brandschutz her- bzw. sicherzustellen sind vielfältig, müssen in der Regel von speziellen Brandschutzsachverständigen geplant werden und sollen hier nicht weiter vertieft werden.

Brandschutz fängt aber schon bei der Art der Nutzung und beim Verhalten der Bewohner bzw. Nutzer an. Deshalb seien hier einige Punkte angeführt, auf die grundsätzlich zu achten ist und die bei Brandverhütungsschauen immer wieder beanstandet werden.

Die Flucht- und Rettungswege müssen frei von jeglichen Brandlasten sein und dürfen nicht eingeengt werden. Schuhschränke, Pflanzen, jegliche Art von Dekorationen etc. sind hier leider fehl am Platz.

Brandschutztüren dürfen nicht durch Keile oder sonstiges offen gehalten werden. Die Brandschutztüren sollen Feuer und Rauch abhalten. Deshalb sind die Türen grundsätzlich geschlossen zu halten.

In Tiefgaragen dürfen nur Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugzubehör gelagert werden. Als Kraftfahrzeugzubehör gelten jegliche Arten von Dachträgern, Skiboxen, Werkzeug und 1 Satz Reifen als Wechselgarnitur. Alle andern Gegenstände dürfen in der Tiefgarage nicht gelagert werden. Oftmals werden Sprudelkisten, gelbe Säcke, Brennholz, Schränke, Sportgeräte und andere Gegenstände in der Tiefgarage untergebracht. Diese Gegenstände dürfen in Tiefgaragen nicht gelagert werden. Damit in Tiefgaragen eine ausreichende Belüftung möglich ist dürfen Lüftungsschächte, Seitenwände aus Maschendraht und Garagentore nicht verschlossen werden. Ein vollständig geschlossenes Garagentor behindert die Feuerwehr bei einem Löschangriff. Deshalb dürfen nur Garagentore eingebaut werden, die ausreichen große Öffnungen haben.

Garagenverordnung Baden-Württemberg